ÖffR - Definitionen

Was ist Sinn und Zweck der Prüfung der Eröffnung des (Verwaltungs-)Rechtswegs?

Die Eröffnung des Rechtswegs wird nicht nur bei verwaltungsrechtlichen Klagen geprüft, sondern in der Praxis auch bei Klagen des ordentlichen Rechtswegs etc. Dies soll dazu führen, dass ein unzuständiges Gericht sich gar nicht erst mit der Klage befasst und vor allem auch keine Entscheidung trifft, die später in Rechtskraft § 121 VwGO erstarkt und Bindungswirkung entfaltet.
 
 
Aus Gründen der Prozeßökonomie sehen seit 1990 die §§ 173 VwGO, 17a II GVG für den Fall der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges vor, daß das angerufene Verwaltungsgericht die Klage nicht mehr abweist sondern von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist.
 
Die Rechtswegverweisung soll lediglich die Verzögerungen und den überflüssigen Aufwand vermeiden, die mit einer Klageabweisung durch das Gericht des falschen Rechtsweges und einer erneuten Klageerhebung im zulässigen Rechtsweg verbunden wären.

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