Unerlaubte Handlung

(826) P: kann auch ein mittelbar Geschädigter Dritter aus der sittenwidrigen Handlung des Schädigers gegen den unmittelbar Geschädigten einen eigenen Schadensersatzanspruch herleiten?

  • Nach § 826 BGB sind Dritte als mittelbar Geschädigte nur dann ersatzberechtigt, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten ent- standenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist. Hat der Schädiger jedoch eine konkrete Vorstellung davon, dass er durch sein sittenwid- riges Handeln nicht nur den unmittelbar Betroffenen, sondern auch andere, wenigstens bestimmbare Personen schädigt, und billigt einen solchen möglichen Er- folg, trifft ihn das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, jedoch auch ge- genüber dem mittelbar Geschädigten

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