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Muster Verhältnismäßigkeitsprüfung Angemessenheit eines Verwaltungsakt - Muslimische Schülerin beantragt Befreiung vom Sportunterricht, Schulbehörde lehnt Antrag unter Verweis auf Grundsätze zur Schulpflicht ab und beruft sich dabei auf den staatlichen Bildungsauftrag.

Abzuwägen ist hier zwischen der Religionsausübungsfreiheit der S einerseits und dem staatlichen Bildungsauftrag andererseits. 
(1) Dabei nimmt die Religionsfreiheit als Ausdruck der Menschenwürde unter den Grundrechten einen hohen Rang ein. Der staatliche Bildungsauftrag ist in Art. 7 GG verankert und damit ebenfalls ein Rechtsgut von Verfassungsrang 
(2) Die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit der S in Form der unauflöslichen Gewissenskonflikts bei Teilnahme am Sportunterricht ist als schwerwiegend einzustufen. Ihm kann sich die S insbesondere auch nicht durch die Wahl anderer Bekleidung entziehen. Hingegen erscheint die Beeinträchtigung des staatlichen Bildungsauftrags im Falle der Befreiung der S vom Sportunterricht als vergleichsweise gering. Zum einen würde der Bildungsauftrag des Staates nicht grundsätzlich in Frage gestellt - eine Ausdehnung auf sonstige Schulveranstaltungen bzw. -fächer ist nicht zu befürchten, da die den Konflikt bedingenden Besonderheiten lediglich dem Fach Sport immanent sind. Auch entstünden weder organisatorische Schwierigkeiten, noch wären andere Schüler betroffen. Schließlich wäre die S durch eine Befreiung vom Sportunterricht auch nicht daran gehindert, einen vollwertigen Schulabschluss zu erlangen. 
(3) Für die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen bleibt insofern festzuhalten, dass einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Religionsfreiheit bei Teilnahme der S am Sportunterricht vergleichsweise geringfügige Abstriche für den staatlichen Bildungsauftrag im Falle ihrer Befreiung entgegenstehen. Die Religionsfreiheit der S überwiegt damit im vorliegenden Fall den Bildungsauftrag und - anspruch des Staates. Die Verpflichtung der A, trotz ihres begründeten Gewissenskonflikt am Sportunterricht teilzunehmen, ist damit offensichtlich unangemessen und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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