Muster 

Prüfungsschema Verhältnismäßigkeitsprüfung Angemessenheit

Schwere des Grundrechtseingriffs muss mit dem Nutzen des verfolgten Zweckes abgewogen werden. Die Angemessenheit ist dann gewahrt, wenn der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. 
 
1. Abstrakte Wertigkeit
  • Abstrakte Wertigkeit des Mittels 
    • Wie wichtig ist das Grundrecht in welches eingegriffen wurde? 
      • z.B. vorbehaltlose Grundrechte sind von hoher abstrakter Wertigkeit 
    • Ist der Kernbereich des Grundrechts betroffen?
  • Abstrakte Wertigkeit des Zwecks 
    • Wie wichtig ist der Zweck der mit dem Grundrechtseingriff verfolgt wurde? 
      • Zwecke von Verfassungsrang (z.B. Umweltschutz Art. 20 a GG) sind bedeutender als Zwecke, die nur einfachgesetzliche oder gar keine rechtliche Ausprägung gefunden haben 
2. Konkrete Bewertung
  • Konkrete Schwere des Eingriffs
    • Wie oft, wie lange und wie intensiv wird in das betroffene Grundrecht eingegriffen?
    • Zu beachten sind auch Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen etc. die die Schwere des Eingriffs abmildern können
  • Grad der Zweckerreichung
    • Grad des Umfangs sowie die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung
3. Abwägung der widerstreitenden Belange 
  • Gesamtbilanz ziehen
    • Oft eindeutiges Ergebnis
    • Bei schwierigen Abwägungsfragen oder gar Pattsituationen "Joker" der Kontrolldichte ⇒ Kontrollmaßstab
      • Intensive inhaltliche Kontrolle
        • idR bei Handeln der Exekutive; Ausnahme: Ermessen 
      • Vertretbarkeitskontrolle oder
      • bloße Evidenzkontrolle
        • idR bei Entscheidungen des Gesetzgebers aufgrund exponierter Bedeutung des Parlaments ⇒ demokratische Legitimierung
          • Ausnahme: Je intensiver GR-Eingriff
        • Bei Exekutive, wenn dieser Ermessen eingeräumt wurde

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