Rücktritt

§ 346 II 1 Nr. 3 BGB: der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht

Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (+), wenn Wertminderung eintritt, die dadurch ensteht, dass die Sache nicht mehr neu ist, sobald der Verbraucher sie benutzt; erstmaliges Benutzen der Sache
 
℗ Gebrauchen
  • Zu beachten ist in diesem Rahmen, dass unter den Wortlaut des § 346 II 1 Nr.3 2. Hs nicht das Gebrauchen an sich fällt.
  • Jedoch führen durch das Gebrauchen entstandenen Folgen nicht zur Wertersatzpflicht, da sonst wegen der Ersatzpflicht für Nutzungsvorteile der Rückgewährschuldner zu Unrecht, nämlich doppelt belastet wäre
  • Dies wird dadurch erreicht, dass entweder eine entsprechende Anwendung des § 346 II Nr.3 2.Hs erfolgt oder die durch das Gebrauchen entstandene Wertminderungen schon gar keine Verschlechterungen darstellen

Diskussion