Rücktritt

℗ § 346 III 2: Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben

Gemäß § 346 III 2 BGB ist – un-abhängig von den in § 346 III 1 BGB statuierten Befreiungsgründen für eine Wertersatzverpflichtung – eine verbleibende Bereicherung herauszugeben. Zusätzlich zum Rücktrittsfol-genrecht greift mithin auch das allgemeine bereicherungsrechtliche Haf-tungsregime ein.
 
℗  Fraglich ist insofern, ob die bereicherungsrechtlichen Wertungen im Rahmen des Rücktrittsrechts voll zum Tragen kommen oder durch rücktrittsrechtliche Vorschriften modifiziert werden.
 
Flume: dem Käufer ist vermögensmäßig das Sachuntergangs- sowie das Sachverschlechterungsrisiko zugewiesen, da er sich entschieden hat, die Kaufsache als Bestandteil des eigenen Vermögens einzusetzen
 
Medicus: die Ausübung des Rücktritts nicht dazu führen, dass der Rücktrittsberechtigte eine Bereicherung erlangt.
  • Eine Bereicherung des Käufers ist immer dann anzunehmen, wenn der Käufer sich von einem Risiko befreite, das ihn auch bei ordnungs-gemäßer Leistung getroffen hätte
  • Kritik: die Wertungen des § 346 III 1 Nr.3

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