ÖffR - Definitionen

Wie verhalten sich Versammlungsrecht und Polizeirecht zueinander?

GRUNDSATZ
  • Versammlung ist Polizeifest (Ausprägung Vorrang von Spezialgesetzen) dh. polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungen und Teilnehmer dürfen grds. nur auf das VersG, nicht aber auf das HSOG gestützt werden
  • Insbesondere ein Platzverweis nach § 31 HSOG ist unzulässig
  • Davon werden auch Maßnahmen im Vorfeld der Versammlung erfasst, wenn diese die Grundrechtsausübung unzumutbar erschweren 
 
AUSNAHMEN
 
1. Mindermaßnahmen
  • Ausnahmsweise sind Standardmaßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern nach dem HSOG bei Vorliegen der strengen TBVSS von § 15 I VersG zulässig
  • Wenn sie dem Schutz der Versammlung selbst dienen oder sich als milderes Mittel gegenüber de Auflösung darstellen
 
2. Telexlogische Beschränkung auf versammlungstypische Gefahren
  • Inhaltliche Reichweite des VersG auf versammlungstypische Gefahren zu beschränken 
  • Gefahren, die durch die Zusammenkunft von Menschen zum Zweck der Meinungsbildung entstehen
  • Polizeirecht wird nur dann verdrängt, wenn es um die Abwehr solcher versammlungstypischer Gefahren geht 
 
3. Nach Beendigung oder Auflösung der Versammlung 
  • Anwendbarkeit des allgemeinen Polizeirechts lebt wieder auf
  • Gilt auch dann, wenn die Auflösung der Versammlung rechtswidrig war

Diskussion