EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Wann ist eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden iSd. § 95 I BGB?

BGH: wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt war. Maßgeblich ist der Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung; dieser Wille muss jedoch mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Mieter die Sache explizit für die Dauer der Miete verbunden hat.
 
Problem: Bedarf es einer anderen Betrachtung, wenn die Sache zwar nur für die Dauer der Miete aber für die gesamte wirtschaftliche Lebensphase verbunden ist (Bsp.: Windanlage für 50 Jahre Miete)?
 
  • Nein, die Sonderrechtsfähigkeit einer Sache hängt nicht davon ab, welchen Zweck der Einfügende mit ihr verfolgt.

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