EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Was ist bei § 858 I BGB zu beachten?

Zwar suggeriert der Wortlaut, dass die Entziehung jeden Besitzes umfasst ist. Nach ganz einhelliger Ansicht kann aber nur die Entziehung unmittelbaren Besitzes verbotene Eigenmacht iSd. § 858 I BGB sein.
 
Außerdem kommt es allein auf die objektive Widerrechtlichkeit an. Verschulden oder guter Glaube schützen nicht.

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