Fehler in Klausuren

Wann sind Schäden ausnahmsweise als Aufwendungen zu ersetzen gem. § 670 BGB?

Ausnahmsweise werden die von keiner Partei zu vertretenden Schäden als Aufwendungen iSd § 670 BGB angesehen, wenn sie unmittelbar aus der mit der fremdnützigen Tätigkeit verbundenen Gefahr resultieren, sog. Zufallsschäden.

Diskussion