Fehler in Klausuren

Woran ist bei der Aufrechnung mit Arbeitseinkommen stets zu denken?

Zu denken ist stets an § 394 S. 1 BGB wonach die Aufrechnung nur insoweit zulässig ist, als das Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850ff. ZPO pfändbar ist.

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