04 StPO Heghmanns WS 18/ 19

Definitionen

Ureile/ Beschlüsse/ Verfügungen

  • Urteile sind verfahrensabschließende Entscheidungen, die notwendigerweise auf Grund einer durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung ergehen.
  • Beschlüsse sind alle übrigen Entscheidungen des Gerichts als Ganzem (z. B. auch die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 II in der Hauptverhandlung, weil dieser Beschluss nicht notwendigerweise eine zuvor vollständig durchgeführte Hauptverhandlung voraussetzt).
  • Verfügungen (richterliche) sind Entscheidungen, die ein Richter anstelle des gesamten Spruchkörpers alleine trifft (z. B. die Bestellung eines Verteidigers, weil dies nach § 141 IV durch den Vorsitzenden geschieht).Hegh. Rzn. 339

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