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Erbrecht

Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis

  • Teilungsanordnung gem. § 2048 (+), wenn der zugewiesene Gegenstand voll auf den Miterbenanteil angerechnet werden soll (= Miterbe soll nicht mehr erhalten, als es seinem Erbteil entspricht)
  • Vorausvermächtnis gem. § 2150 (+), wenn der Erblasser dem Miterben einen besonderen Vermögensvorteil zuwenden will, eine Anrechnung auf den Erbteil findet nicht statt
  • Entscheidend ist also der Begünstigungswille des Erblassers

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