EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Problem: Petitorische Widerklage

  • grundsätzlich gilt: § 863 BGB: materiell steht ein Recht zum Besitz nicht dem Anspruch aus §§ 861, 862 BGB entgegen. 

  • erhebt jedoch derjenige, der ein Recht zum Besitz hatte, petitorische Widerklage, so ist fraglich, ob diese Zulässig ist.
    • h.M.: zulässig. Dafür spricht schon die Prozessökonomie. Außerdem wird der Zweck des § 863 BGB (dass die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB zügigen Rechtsschutz ermöglichen) nicht unterlaufen, denn: trotz der Widerklage kann das Gericht erstmal der Besitzschutzklage durch ein Teilurteil (vgl. § 301 ZPO) gerecht werden, ohne das Ergebnis der Widerklage abzuwarten. 

    • bei gleichzeitiger Entscheidungsreife von possesorischer Besitzschuzklage und petitorische Widerklage ist die Besitzschutzklage zur Verhinderung widersprüchlicher Urteile nach h.M. analog § 864 II BGB abzuweisen und der Widerklage stattzugeben

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