EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Problem: Selbsthilfebefugnis des mittelbaren Besitzers

Dass dem Besitzdiener Selbsthilferechte zustehen ist in § 860 BGB geregelt. Dem mittelbaren Besitzer stehen nach § 869 S. 1 BGB Anspruch aus §§ 861, 862 BGB zu. 
 
eA: auch der mittelbare Besitzer ist durch Besitzstörung betroffen und deshalb schutzbedürftig. 
 
aA: die Voraussetzungen für Analogie liegen nicht vor. Mittelbarer Besitzer sei eben nicht gleichwertig betroffen, insbesondere übt der mittelbare Besitzer eben anders als der Besitzdiener keine tatsächliche Herrschaft über die Sache aus und Gesetzgeber hat bewusst entschieden, um den Rechtsfrieden zu wahren.

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