EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Was gewährt § 1004 I 1 BGB dem Anspruchsinhaber?

  • Grundsätzlich kann nicht Schadensersatz verlangt werden, da SE immer Verschulden voraussetzt und § 1004 I 1 BGB dies nicht fordert. Beseitigung kann deshalb nie komplette Naturalrestitution bedeuten. 
 
  • Nach eA ist daher nur die Abschaltung der Störquelle geschuldet. 
 
  • Nach BGH wird von Störungsbeseitigung auch die Beseitigung jener Eigentumsbeeinträchtigungen geschuldet, die auf der primären Störungsbeseitigung beruhen. Denn der Zweck der Beseitigung wäre verfehlt, wenn die Beseitigung nur unter Inkaufnahme ggf. weitergehender Beeinträchtigungen erreicht wird. 

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