RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Welche Wirkung hat die Festsetzung nach § 69 GewO? Durch die Festsetzung wird die Veranstaltung privilegiert.

Die Marktprivilegien liegen in der Freistellung von gewerberechtlichen, ladenschlussrechtlichen, arbeitsrechtlichen und ggf. feiertagsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere gelten nicht die §§ 14 ff. und §§ 55 ff. GewO, sodass sich z.B. der Ausschluss unzuverlässiger Anbieter nicht nach § 35 GewO, sondern nach § 70a GewO richtet. (RÜ 12/2018, S. 814 f.)

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