INTR 6N Ansatz u. Bewertung des Umlaufvermögens

Folgebewertung - IAS 2.9 (Lower of cost and net realisable value

  • Vorräte sind mit dem niedrigeren Wert aus AHK und Nettoveräußerungswert zu bewerten
    • zu jedem Bilanzstichtag ist deshalb Nettoveräußerungswert zu ermitteln u. mit den AHK zu vergleichen und dann das Vorratsvermögen mit dem niedrigeren Wert zu bewerten
  • Nettoveräußerungswert:   IAS 2.7
    • geschätzter im normalen Geschäftsverlauf erzielbarer Verkaufserlös, abzgl. Kosten bis zur Fertigstellung u. der geschätzten Vertriebskosten
    • unternehmensinterner Wert, der von Unternehmen zu Unternehmen abweichen kann (Wert ist nicht mit beizulegenden Wert gleichzusetzen - würde auf Hauptmarkt erzielt werden) 
     
  • Niederstwertprinzip muss beachtet werden
  • Beispiel für Ermittlung Nettoveräußerungswert
     
    Nettoveräußerungswert des zur Veräußerung bestimmten Gutes
    -    noch anfallende direkte Fertigungskosten
    -    Vertriebskosten
    =   Nettoveräußerungswert des Vorratsgegenstandes
  • Beispiel für unfertige Erzeugnisse zum Nettoveräußerungswert
     
    Veräußerungswert des Fertigerzeugnisses                 230 €
    -  noch anfallende Herstellungskosten                            75 €
    Vertriebskosten                                                                20 €
    = Nettoveräußerungswert                                                135 €
     
    Betragen die AK 150 € ist der Nettoveräußerungspreis Bewertungsmaßstab.
     
  • Zweck der Bewertung zum niedrigeren Wert ist das Vermeiden von künftigen Verlustausweisen
    • abweichend zum HGB ist das Niederstwertprinzip (beschaffungsmarktorientiert, da Gläubigerschutz) des IFRS absatzmarktorientiert 
  • Abwertung nur bei Roh- Hilfs- u. Betriebsstoffen möglich, da sie   (IAS 2.32) da sie zur Weiterverarbeitung erworben werden
    Voraussetzung: Die Wertschwankung muss zur Folge haben, dass die aus den Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffen zu fertigenden Erzeugnissen nur noch mit Verlust veräußert werden können.
    • solange der Veräußerungspreis noch über den Herstellungskosten liegt, darf keine Abwertung vorgenommen werden
    Abwertung geboten, wenn die Minderung der Wiederbeschaffungskosten eine Senkung des Veräußerungspreises nach sich ziehen würde, die nicht mehr zu einer Deckung der Herstellungskosten führt.
    • es ist dann zum niedrigeren Nettoveräußerungspreis bewertet werden
     
    Hinweise für eine erforderliche Abschreibung gem. IAS 2.28
    • Rückgang der Verkaufspreise
    • Erhöhung der Herstellungskosten
    • Beschädigungen
    • teilweise oder völlige Überalterung
  • gem IAS 2.33  Zuschreibung auf ursprünglichen Wert, wenn Grund für Wertminderung entfällt
    • Zuschreibungsbetrag wird mit den Periodenaufwendungen des betreffenden Postens verrechnet, mindert als den Material und Wareneinsatz (IAS 2.34)
  • Wertminderungen sind als Einzelwertberichtigung vorzunehmen. 
    • IAS 2.29 gestattet in Ausnahmefällen eine Gruppenbewertung
 

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