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ZPO

Def. Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771

Liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, würde er den betreffenden Gegenstand veräußern, in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Vollstreckungsschuldner an der Veräußerung hindern könnte.

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