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ZPO

(P): Bestehen eines materiellrechtlichen Pfändungsrechts gem. § 804 ZPO für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung gem. § 817 II ZPO?

  • Öffentlich-rechtliche Theorie
    • Pfändungspfandrecht entsteht allein durch Verstrickung, ohne materielle Voraussetzungen
  • Gemischt privatrechtlich - öffentlich-rechtliche Theorie
    • Verstrickung allein ist Grundlage der Verwertung und damit auch des Eigentumserwerbs
    • Das Pfändungspfandrecht gewährt dem Gläubiger ein Befriedigungsrecht am Veräußerungserlös

Diskussion