StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Subjektive Theorie

Danach ist derjenige Täter, der mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will (animus socii, Teilnehmerwillen), sondern die Tat als eigene will (animus auctoris, Täterwillen).

Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat genügen.

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