Verspätete Angriffs und Verteidigungsmittel

Verzögerung des Rechtsstreits

Str.

 

tvA: Prozess verzögert, wenn er bei Zulassung des Vortrages länger dauern würde, als bei rechtzeitigem Vortrag

arg: allgemeine Überlegung von Kausalität

dagegen: praktikabel kann dies nicht entschieden werden; schwierig zu sagen wie lange jetzt dauern würden; aber man kann nicht sagen wie lange Prozess gedauert hätte bei rechtzeitigem Vortrag

 

hM: wie lange würde der Prozess dauern, wenn ich den Vortrag berücksichtige im Vergleich dazu, wie lange es dauern würde, wenn ich ihn nicht berücksichtigen würde

kommt darauf an, ob man neue mündliche Verhandlung braucht -> wenn dies so ist, dann liegt eine Verzögerung vor

-> wenn Partei einen Zeugen für eine bestimmte Sache erst in mündlichen Verhandlung genannt wird: keine Verzögerung, wenn der Zeuge vor Ort ist (kommt nicht darauf an, ob 10 min länger)

-> wenn der Beklagte verspätet etwas vorträgt und keinen Beweis nennt -> keine Verzögerung, wenn der Kläger den Vortrag nicht bestreitet àunstreitiger Vortrag kann keine Verzögerung auslösen

-> wenn Beklagte verspätet vorträgt -> Kläger wird in mündlichen Verhandlung dazu gefragt -> es ist aber nur der Anwalt da und erreicht Kläger nicht -> dann beendet Richter Verhandlung -> Termin zur Verfügung ist in 6 Wochen -> dem Kläger wird nachgelassen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen zum ergänzenden Beklagtenvortrag -> wenn in diesem Schriftsatz Kläger sagt: stimmt was Beklagte sagt: dann ist Vortrag des Beklagten zwar verspätete aber er führt nicht zu einer Verzögerung -> keine neue mündliche Verhandlung nötig -> wenn Kläger sagt was Beklagte sagt stimmt nicht -> Verzögerung liegt vor (in Examen aber immer an die prozessuale Wahrheitspflicht denken; in Klausur gehen wir davon aus, dass Wahrheit sagen wird)

  

Einschränkung: BVerfG: (in Praxis egal aber in Klausur relevant)

Richtig was BGH sagt

Aber: eine Verzögerung darf dann nicht angenommen werden, wenn 100 % sicher feststeht, dass es auch bei rechtzeitigem Vortrag nicht schneller gegangen wäre -> bei Fehlverhalten, dass unstreitig ohne Auswirkung bleibt, darf dies nicht sanktioniert werden

 

In Klausur nennt man die Einschränkung des BVerfG und sagt im konkreten Fall ist sie nicht einschlägig, da man nicht sicher sagen kann

 

Diskussion