Verhaltensstörer 

Verhaltensstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr unmittelbar verursacht hat oder der für andere Personen, die durch ihr Verhalten eine solche bewirken verantwortlich ist (§17 OBG) 
 
Eigene Verursachung = unmittelbarer Verhaltenstörer
- Abs 1.; aber auch Zweckveranlasser als mittelbarer Störer 
 
Fremde Verursachung = mittelbarer Verhaltensstörer/Zusatzstörer
- Abs. 2: beaufsichtigte Personen 
- Abs. 3: Verrichtungsgehilfe 
 
§17 IV Subsidiäritätsklausel!

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