Zustandstörer

ist für Sachen oder Tiere verantwortlich, die selbst die Gefahrenquelle darstellen (§18 OBG) 
 
Abs.1: Eigentümer oder andere Berechtigte 
-Ausn.: nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den WIllen des Eigentümers ausgeübt wird (§18 II 2 OBG) 
-Abs.3: bei Dereliktion -> Rückgriff auf ursprünglichen Eigentümer 
 
Abs. 2: Inhaber der tatsächlichen Gewalt 
 
Zustand einer Sache kann gefährlich sein: 
1. Beschaffenheit der Sache/Tier selbst 
2. an sich ungefährliche Sache kann wg ihrer Lage im Raum gefährlich wirken 

Diskussion