_StR Lücken

Wie ist der Begriff "unbefugt" im Rahmen des § 263a Computerbetrug auszulegen?

Nach dem subjektiven Ansatz kommt es darauf an, dass die Einwirkung auf den Ablauf dem subjektiven Willen des Verfügenden zuwiderläuft.

Nach der computerspezifischen Auslegung kommt es darauf an, dass es computertechnisch unbefugt ist. Dies ist aber sehr unbestimmt. 

Nach der betruggspezifischen Ansicht knüpft man daran an, ob eine Täuschung bzw. ein Betrug vorläge, wenn die Maschine ein Mensch wäre. hM

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