02. Zwangsmaßnahmen (Identitätsfeststellung, Blutentnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme)

Was ist ein Zufallsfund und wie ist dabei strafprozessual vorzugehen?

Zufallsfunde sind Gegenstände, die bei Gelegenheit einer Durchsuchung gefunden werden und nicht mit dem Ermittlungsziel dieser Durchsuchung in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hindeuten. Besteht für diese Gegenstände kein Beschlagnahmeverbot, darf der Durchsuchungsbeamte sie gemäß § 108 StPO vorläufig beschlagnahmen und muss die Staatsanwaltschaft hiervon in Kenntnis setzen. Hält die Staatsanwaltschaft eine Beweisbedeutung für gegeben, so beantragt sie eine endgültige Beschlagnahmeanordnung gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO durch den Richter. Anderenfalls gibt sie den Gegenstand wieder frei.

Diskussion