07. Prozessualer Tatbegriff, Rechtskraft

Wo wird der prozessuale Tatbegriff bedeutsam?

  • Bedeutsam wird der Tatbegriff zunächst bei der Anklage. Erfüllt diese die Mindestvoraussetzungen einer hinreichenden Umgrenzung des Prozessgegenstandes, ist die gesamte prozessuale Tat als Lebensvorgang rechtshängig, unabhängig davon ob die Staatsanwaltschaft alle Straftaten in der Anklage richtig erwähnt hat.
  • Der Tatbegriff bestimmt auch die Grenzen der Aburteilungsbefugnis des Gerichts, denn es darf nur die angeklagte Tat zum Gegenstand einer Verurteilung machen, §§ 155, 264 StPO.
  • Von der Reichweite der Tat im prozessualen Sinn hängt es auch ab, wie Vorgänge strafprozessual zu behandeln sind, die erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bekannt geworden sind (Umgestaltung der Strafklage)
  • Schließlich erfasst die Rechtskraft einer strafprozessualen Abschlussentscheidung mit der Folge eines Strafverfolgungshindernisses aus Art. 103 Abs. 3 GG oder spezieller Rechtskraftregeln die gesamte Tat im prozessualen Sinn. 

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