01a. Verständigung im Strafverfahren

Was sind die Voraussetzungen einer zulässigen Prozessrüge wegen Verstoßes gegen § 243 IV?

  • Verstoß gegen § 243 IV kein absoluter Revisionsgrund
     
 
  • Für erfolgreiche Revision somit grds. ein "Beruhen" des Urteils auf dem Rechtsfehler erforderlich
 
  • Nach BVerfG ein Beruhen in aller Regel aber schon bei Verstößen gegen die Transparenz- und Mitteilungspflichten anzunehmen:
    • Die fehlende Zuordnung zu abs. RevG steht einer Auslegung des § 337 I nicht entgegen
    • Wichtigkeit ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Transparenz- und Dokumentationspflichten des §§ 257c, 243 das Fundament des darin angelegten Schutzkonzeptes bilden.
 
  • BGH sieht die Rspr. des BVerfG kritisch:
    • Kein Beruhen, wenn der Angeklagte nicht geständig und auch erkennbar zu keiner geständigen Einlassung bereit war
    • Forderung des BVerfG greift tief in die Grundsätze des dt. RmRechts, was eig. Aufgabe des Gesetzgebers ist
    •  Zudem Eingriff in die einfachgesetzliche Auslegung 
    • Keine Bindungswirkung an den BVerfG (§ 31 BVerfGG) bei unterschiedlichen Fallkonstellationen

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