02. Zwangsmaßnahmen (Identitätsfeststellung, Blutentnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme)

Nennen Sie mindestens fünf Ermächtigungsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen in der StPO.

Ermächtigungsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen sind:
  • die Untersuchungshaft gemäß §§ 112 ff. StPO
  • die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO
  • die vorläufige Festnahme durch Jedermann gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
  • die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und Beamte des Polizeidienstes bei Gefahr im Verzug gemäß § 127 Abs. 2 StPO
  • die Hauptverhandlungshaft, § 127 b StPO
  • die Festhaltung zur Identitätsfeststellung, §§ 163 b, c StPO
  • Festnahme von Störern bei Amtshandlungen, § 164 StPO
  • Haftbefehl zur zwangsweisen Sicherstellung der Anwesenheit  des Angeklagten in der Hauptverhandlung, § 230 Abs. 2 StPO
  • Ingewahrsamnahme des Angeklagten zur Sicherstellung seiner Anwesenheit während unterbrochener Hauptverhandlung, § 231 Abs. 1 S. 1, 2. HS StPO

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