Allgemeines

Definition Arglistiger Täuschung i.S.d. §§ 123 I 1, 442, 444. 

Täuschung ist die Irrtumserregung durch Vorspielung falscher Tatsachen. 
 
Auch mittels Verschweigen, sofern eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht; 
  • Erkennbar bedeutsame Umstände. 
  • Auf Nachfragen. 
  • Erhöhte Aufklärungspflicht bei laufenden Geschäftsbeziehungen. 
 
Arglist meint (zumindest bedingten) Vorsatz. 

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