Zwangsvollstreckung

II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
 

-> jede Zwangsvollstreckung hat drei Grundvoraussetzungen
 
1. Titel

- entweder ein Urteil

- oder ein besonderer Titel in § 794 ZPO (v.a. relevant: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde)

- oder der Vollstreckungsbescheid

2. Klausel

- §§ 724 ff. ZPO

- ohne Klausel kann nicht vollsteckt werden

-> Klauselverfahren ist Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (und nicht Teil der Zwangsvollstreckung) (-> Klauselverfahren und Vollstreckungsverfahren sind zwei verschiedene Dinge)

3. Zustellung

- Klausel muss zugestellt werden

Diskussion