Zwangsvollstreckung

III. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
 

- nur, wenn es im Einzelfall eine Bedeutung hat
 

- manchmal muss überprüft werden, ob ein bestimmter Kalendertag bereits erreicht ist; § 751 ZPO (in manchmal Fällen gibt es Verurteilung bei künftigen Leistungen -> Beklagte wird verurteilt am Datum Betrag zu zahlen -> Vollstreckungsorgan muss dann prüfen, ob dieser Tag vorliegt)

- Vollstreckungsorgan muss prüfen, ob die Sicherheitsleistung vorliegt, § 751 II ZPO

- § 756 ZPO und § 765 ZPO: Vollstreckungsorgan muss bei Zug um Zug Urteilen schauen, ob alles korrekt läuft; als Gläubiger hat man drei Möglichkeiten zum Nachweis:

            - mit Hilfe des GVs kann die Gegenleistung angeboten werden (zB dem GV die Sache geben und zu ihm sagen, er soll es dem Schuldner geben gegen Zahlung) (ist schwierig; wird in Klausur nicht passieren)

           - Gegenleistung kann erbracht werden (zB dem Schuldner die Sache geben); dieses Geben muss dem GV dann urkundlich bewiesen werden

         - es reicht auch aus, dass der Schuldner bzgl. der Gegenleistung im Annahmeverzug ist -> wenn dies dem GV formal korrekt bewiesen werden kann, dann wird er in die Zwangsvollstreckung gehen (dies am klausurrelevantesten); dieses Dokument/ dieser Nachweis kann erlangt werden: durch zusätzlichen Antrag im ersten Prozess: festzustellen, dass der Schuldner (Beklagte) im Annahmeverzug ist (in Anwaltsklausur daran denken diesen Antrag zu stellen) (wegen diesem Vorteil in der Zwangsvollstreckung, liegt für den Feststellungsantrag auch ein Feststellungsinteresse vor -> liegt in §§ 756, 765 ZPO vor -> es kann sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden

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