Zwangsvollstreckung

Einfache Klausel
Rechtsschutz gegen fehlerhafte Klausel
Gläubigerrechtsschutz

- wenn der Urkundsbeamte die einfache Klausel nicht erteilt, weil er meint er dürfe dies nicht

- § 573 ZPO -> Erinnerung des Gläubigers

-> Urkundsbeamte wird angewiesen, die einfache Klausel zu erteilen

 § 766 ZPO passt nicht! Diese Erinnerung gehört ins Zwangsvollstreckungsverfahren! Wir sind hier aber im Klauselverfahren -> § 766 ZPO ist dort nicht anwendbar

Diskussion