Zwangsvollstreckung

Qualifizierte Klausel
§ 726

- Titelergänzende Klausel: liegt dann vor, wenn im titulierten Anspruch steht, dass der Beklagte verurteilt wird etwas zu tun unter der Bedingung xy -> wenn dies eine vom Gläubiger zu beweisende Bedingung ist
 

- um die qualifizierte Klausel zu bekommen: zum Rechtspfleger gehen -> diesem mit öfftl. Urkunden beweisen, dass die Bedingung eingetreten ist (schwierig)

- Ausnahme: Beweis ist nicht nötig, wenn der Vollstreckungsschuldner im Klauselverfahren zugesteht, dass die Bedingung eingetreten ist (es erfolgt eine entsprechende Anhörung)

- Begriff: titelergänzende Klausel (aus dem Titel, aus dem nicht vollstreckt werden kann, kann dann vollstreckt werden)

 
- hier zB dann die Zug um Zug Veruteilung von oben; da mit urkunden Nachweis erforderlich, hilft hier auch wieder das vorherige Urteil vom AG mit Feststellung des Annahmeverzuges

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