Zwangsvollstreckung

Qualifizierte Klausel
§ 727

-> titelumschreibendeKlausel

- zB Rechtsnachfolge auf Klägerseite (Gläubigerseite): Var. 1: Kläger übereignet das Streitobjekt nach § 931 BGB und Abtretung nach § 398 BGB; Var. 2: Abtretung nach Urteil; Var. 3 Erbrecht

- beantragt wird: dass die Klausel, in der der Kläger steht, umgeschrieben wird -> dann steht der Rechtsnachfolger in der Klausel

-> Rechtsnachfolger muss beweisen, dass er Rechtsnachfolger ist -> dies muss mit öffentlichen Urkunden geschehen (in Var. 2 schwierig); oder der Schuldner muss dies zugestehen (in Var. 2: wird er hier nicht machen; wird sagen er weiß dazu nichts); in Var. 3: öffentliche Urkunde ist der Erbschein

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