EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Was enthält § 951 I BGB für eine Verweisung auf das Bereicherungsrecht? Mit welcher Begründung?

Eine Rechtsgrundverweisung. Die Norm enthält keine eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass der Norm nur klarstellende Wirkung zukommt, dass der Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB nicht kondiktionsfest ist.

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