EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Ist der gutgläubige Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts möglich, das zwar besteht, in Wirklichkeit aber einen anderen berechtigt?

eA: nein, dadurch dass der Erwerber weiß, dass der Veräußerer kein Eigentum hat, sei der Rechtsschein zerstört.
 
aA: §§ 932 BGB analog, 
  • Arg.: wesensgleiches Minus zum Eigentum
  • Arg.: der Besitz als Rechtsschein spricht nicht nur für Eigentum, sondern auch für das dingliche Recht, das geltend gemacht wird (hier AnwR)

Diskussion