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StR

Aktivlegitimation des Nachlasspflegers auf Herausgabe einer zum Nachlass gegebenen Sache?

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er mit Beschluss vom [...] zum Nachlasspfleger für de unbekannten Erben der Erblasserin bestellt wurde. Gemäß §§ 1960 I, 1915 I, 1793 I BGB ist er demnach zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Dies beinhaltet zunächst die Pflicht, die Nachlasssachen in Besitz zu nehmen. Nach der Rspr. des BGH folgt aus der Rechtsstellung des des Nachlasspflegers zudem ein eigenes Recht, die Herausgabe von Nachlassgegenständen zu verlangen. 

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