StGB AT: Täterschaft und Teilnahme

(P) Unmittelbares Ansetzen zur mittelbaren Täterschaft

Fraglich ist, wann der Hintermann unmittelbar zur Tat ansetzt.
 
MM: Einwirkungstheorie
Nach der ersten Ansicht setzt der Täter unmittelbar an, wenn er beginnt auf den Tatmittler einzuwirken.
 
MM: Akzessorietätstheorie
Nach der zweiten Ansicht ist das Verhalten von Täter und Tatmittler als Gesamttat zu bewerten. Folglich setzt der mittelbare Täter erst an, wenn auch der Tatmittler ansetzt.
 
hM: Rechtsgutsgefährdungstheorie
Nach der dritten Ansicht setzt der mittelbare Täter an, wenn der den Geschehensablauf in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass er ohne wesentliche zeitliche Zäsur unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll und das Rechtsgut aus seiner Sicht bereits unmittelbar gefährdet ist.
 
Stellungnahme
Die zweite Ansicht widerspricht dem Wortlaut des § 22 StGB: Danach muss der Täter selbst unmittelbar zur Tat ansetzen, nicht ein anderer stellvertretend für ihn. Der Vorwurf nach § 25 I Fall 2 StGB umfasst gerade das Einwirken auf den Tatmittler.

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