StGB AT: Täterschaft und Teilnahme

(P) Auswirkung des error in persona des Tatmittlers auf den Hintermann

Fraglich ist, wie sich ein error in persona beim Tatmittler auf den Hintermann auswirkt.
 
aberratio-ictus-Lösung
Eine Ansicht sieht den Tatmittler als Werkzeug des Hintermannes an. Verfehlt das menschliche Werkzeug das Ziel der Tat durch einen error in persona vel obiecto, liegt eine aberratio ictus vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob das Werkzeug ein Mensch oder eine Sache sei. Bei einer aberratio ictus scheidet nach der Konkretisierungstheorie der Vorsatz in Bezug auf das getroffene Tatziel aus, in Bezug auf das anvisierte Ziel kommt ein Versuch in Betracht.
 
Individualisierungslösung
Nach einer zweiten Ansicht liegt nicht in jedem error in persona des Tatmittlers eine aberratio ictus für den Hintermann. Überlässt der Hintermann die Individualisierung des Ziels dem Tatmittler, wird ihm der error in persona zugerechnet. Handelt der Tatmittler ohne Auswahlbefugnis, stellt sich sein error in persona für den Hintermann als aberratio ictus dar. Wenn der Hintermann ein Auswahlrisiko geschaffen habe, müsse er dafür die Verantwortung tragen.
 
Stellungnahme
Im Bereich der Anstiftung schlägt der error in persona auch auf den Anstifter durch. Da die mittelbare Täterschaft die schwerere Form der Teilnahme darstellt, kann der Hintermann nicht besser stehen als der Anstifter. Die Individualisierungslösung ist deshalb vorzugswürdig.
 

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