StGB AT: Täterschaft und Teilnahme

(P) Anstiftervorsatz bei volldeliktisch handelndem Vordermann

Vordermann soll nach Vorstellung des Hintermanns ohne Vorsatz handeln, er hat deswegen keinen Vorsatz auf die Haupttat in ihrer konkreten Gestalt.
 
eA: Versuchslösung
Nach einer Ansicht scheidet auch der Anstiftervorsatz deshalb aus. Es kommt nur ein Versuch der mittelbaren Täterschaft in Betracht.
 
hM: Anstiftervorsatz als wesensgleiches Minus zum mittelbaren Tätervorsatz
Nach anderer Ansicht ist der Anstiftervorsatz wesensgleiches Minus zum Vorsatz des mittelbaren Täters, er ist stets mit umfasst.
 
Stellungnahme
Die andere Ansicht ist vorzugswürdig, weil die Versuchslösung unterstellt, der Täter habe an der vollendeten Rechtsgutsverletzung nicht mitgewirkt. Das wäre nicht sachgerecht.

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