StGB AT: Täterschaft und Teilnahme

(P) Täter hinter dem Täter

Der Täter handelte strafrechtlich voll verantwortlich. Fraglich ist, ob trotzdem eine Zurechnung gem. § 25 I Fall 2 StGB vorgenommen werden kann.
 
MM: Selbstverantwortungsprinzip
Nach einer Ansicht wird die Täterschaft der Hintermanns durch einen volldeliktisch handelnden Vordermann versperrt. Der Vordermann macht die Tat vielmehr zu seinem Werk.
Ausnahme: Wenn täterschaftliche Begehungsweise geringer bestraft wird als die entsprechende Anstiftung. 
 
hM: Täter hinter dem Täter
Nach anderer Ansicht begründet die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täters eine mittelbare Täterschaft. Wenn der Hintermann beim Vordermann einen erheblichen Irrtum hervorrufe, der aber nicht zu einem deliktischen Defizit führe, stelle liege keine Anstiftung vor, weil immer noch eine Wissens- oder Willensherrschaft bestehe.

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