§ 263 StGB, Betrug

Definition

objektive Rechtswidrigkeit der BEreicherung

liegt vor, wenn die beabsichtigte Bereicherung im Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung steht, d.h. wenn der Täter –oder bei einer Drittbereicherungsabsicht der Dritte –keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf die Bereicherung hat

Diskussion