Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl: Die böswillige Pfändung (RA 10a)

Was ist unter der Sperrwirkung der DWK zu verstehen?

§ 771 ZPO stellt den abschließenden Rechtsbehel für Klagen dar, die auf einer angeblich unrechtmäßigen Vollstreckung beruhen
--> gilft für alle Regelungen der ZV
 
--> beruht die Klage allerdings auf einem anderen Einwand, können diese per § 260 ZPO verbunden werden
 
! Sperrwirkung gilt nur bis zur Beendigung der ZV!

Diskussion