Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl: Die böswillige Pfändung (RA 10a)

Wann gilt die Sperrwirkung des § 771 I ZPO nicht?

Bei verlängerter DWK; bei Klagegenständen, welche über § 260 ZPO verbunden werden
 
--> Situation: es wird in mehrere Gegenstände gepfändet, einige während des DWK Prozesses bereits verwertet
--> Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO im Rahmen einer Klagehäufung § 260 ZPO
--> § 32 ZPO analog --> ZV könnte zumindest deliktische Hdl. darstellen --> so wird Gleichlauf von DWK und § 812 erreicht

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