EVP Block II

Immobiliarsachenrecht

Wonach richtet sich der gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung?

  • § 892 Abs. 1 BGB (-), da Vormerkung kein dingliches Recht an einem Grundstück

  • § 893 Alt. 2 BGB: Rechtsgeschäft, das eine Verfügung über ein Recht enthält?
    • nach hM jedenfalls analog, da die Bewilligung der Vormerkung zu einer „Verdinglichung“ des gesicherten Anspruchs führt (§ 883 Abs. 2 BGB) 

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