EVP Block II

Immobiliarsachenrecht

Rechtsfolge der Vormerkung

Die Sicherungswirkung der Vormerkung besteht darin, dass nach Eintragung der Vormerkung eine Verfügung insoweit unwirksam ist, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln würde (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Vormerkung bewirkt also keine generelle Verfügungsbeschränkung des Berechtigten i. S. des § 878 BGB, sondern führt zu einer beschränkten Unwirksamkeit bestimmter Verfügungen, und zwar nur soweit die Verfügung den gesicherten Anspruch vereitelt und nur zugunsten des Vormerkungsberechtigten. 

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