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StR

Anscheinsvollmacht?

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Partei das ggü Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte aber erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters.
--> damit dem Vertretenen eine schuldhafte Veranlassung vorgeworfen werden kann, muss es sich um ein Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit handeln.

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