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StR

Duldungsvollmacht?

Eine sog. Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner diese Duldung dahingehend versteht und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin weiter werten darf, dass der Handelnde bevollmächtigt sei. 
--> Dabei ist erforderlich, dass die vertrauens-begründenden Umstände bereits bei Vorname des fraglichen Rechtsgeschäftes vorgelegen haben, wobei,  da es um wissentliches Dulden geht, ein einmaliges Gewährenlassen nicht ausreichen kann.

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