Anders/Gehle

Welche Vorschrift hat besondere Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche prozessualen Ereignisse in den Tatbestand aufgenommen werden müssen?

Vgl. § 295 ZPO; nach dieser Vorschrift können verzichtbare Verfahrensmängel durch rügeloses Einlassen geheilt werden. liegen die Vss. des § 295 ZPO vor, setzt man sich in den Entscheidungsgründen grds. nicht mehr mit den Verfahrensmängeln auseinander, sondern geht stillschweigend von der Heilung aus. Deshalb sind die betreffenden prozessualen Ereignisse dann nicht mehr im Tatbestand aufzunehmen. 

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